Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient.
In der Vergangenheit ist es immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften gekommen wegen unvollständiger Kostenübernahme. Die Berechnung unseres Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der von OLG Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93) für angemessen und ortsüblich befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von dem Gericht unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3-fachen VdaK-Satz
/1,8 für technische passive Leistungen angemessen Vergütet sind. Da unsere Honorarvereinbarungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen, gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendung vollständig erstattet werden. Sollte in diesem Zusammenhang von Seiten der Versicherer auf die sogenannte GOÄ verwiesen werden, welches die „Gebührenverordnung der Ärzte“ ist, wie der Name schon sagt, und von daher für Physiotherapeuten keine Relevanz hat.
Die Beihilfestellen fühlen sich als primäre Kostenträger des öffentlichen Dienstes jedoch an diese Rechtssprechung nicht gebunden. Sogar das Innenministerium hat unlängst in einer Presseerklärung bestätigt, dass die Beihilfesätze in keinster Weise kostendeckend sind.
Damit unseren hiervon betroffenen Patienten keine unzumutbaren Eigenbelastungen entstehen, kommen wir Ihnen mit unserer Honorarverordnung soweit entgegen, das sich die Ihnen entsprechenden Eigenbeteiligungen auf einen zumutbaren Betrag beschränken.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das wir keine Preisliste auf unserer Homepage haben. Diese können Sie jederzeit telefonisch oder Mail (info@wenzel-physiotherapie.de) erfahren. Vor einer Behandlung machen wir mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung. D.h. vor der Behandlung werden Sie über alle Preise informiert und haben so die Gelegenheit eine Behandlung in unserer Praxis ggf. abzulehnen.